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Über 10 Millionen Hunde leben in deutschen Häusern und Wohnungen. Fast 60 Prozent der Deutschen leben laut Statistischem Bundesamt in Miete. Während man in den eigenen vier Wänden nahezu jedes Haustier halten kann ohne irgendjemanden um Erlaubnis fragen zu müssen, herrscht häufig Unsicherheit, wenn es um das Halten von Hunden in der Mietwohnung geht. Müssen kleine Hunde vom Vermieter toleriert werden? Dürfen bestimmte Rassen nicht gehalten werden? Und darf der Vermieter einem generell verbieten, einen Hund zu halten? Diesen Fragen gehen wir im folgenden Beitrag nach und versuchen, dabei einen Überblick über die aktuelle Rechtslage zu verschaffen. Weil wir keine Juristen sind, handelt es sich hierbei nicht um Rechtsberatung. Bei Fragen sollte immer ein Anwalt konsultiert werden.
Darf der Vermieter Hunde verbieten?
Grundsätzlich dürfen Haustiere von Vermietern nicht generell verboten werden. Entschieden hat das der Bundesgerichtshof. Selbst wenn im Mietvertrag das Halten von Haustieren explizit ausgeschlossen wird, bedeutet dies nicht automatisch, dass man den Traum vom eigenen Hund aufgeben muss. Oder eine passende Wohnung gar nicht erst zu besichtigen braucht, weil in der Anzeige „Haustiere nicht erlaubt“ oder vergleichbare Formulierungen zu finden sind. Der Mieter würde hier nämlich unangemessen benachteiligt, weil ein generelles Verbot „ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen“ eine Haltung untersagt, wie der BGH in Karlsruhe im Jahre 2013 in Bezug auf § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Az.: VIII ZR 168/12) entschieden hat. Aus der Urteilsbegründung geht aber auch hervor, dass unter bestimmten Umständen und Abwägungen sehr wohl bestimmte Haustiere oder Hunderassen verboten werden können.
Welche Hunderassen dürfen verboten werden?
Wann und unter welchen Bedingungen der Vermieter dem Mieter die Hundehaltung verbieten kann oder diese erlauben muss, ist nicht genau definiert. Zur Kenntnis genommen werden muss, „dass der Mieter Hunde oder Katzen (nicht einfach) ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann“ wie der achte Zivilsenat des BGH unter Berufung auf den Paragraphen 535 Abs. 1 BGB festgestellt hat. Es müsse vielmehr eine „umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen“. Wie diese Abwägung zu erfolgen hat ist in der Praxis aber nicht immer eindeutig, weil jede Partei davon ausgeht, dass sie triftige Gründe für oder gegen die Haustierhaltung hat.
Verbünden sich die Hausbewohner und Nachbarn mit dem Vermieter und bringen berechtigte Bedenken an, wieso beispielsweise ein großer Hund nicht gehalten werden darf, wird es schwierig, sich als Mieter durchzusetzen. Eine Möglichkeit ist sicher die Inanspruchnahme eines Juristen, der einen über die Chancen frühzeitig aufklärt, um unnötige Kosten zu vermeiden. Generell sind die Erfolgsaussichten bei einem Mops, Spitz oder Jack Russell Terrier aber deutlich besser als mit einem Rottweiler, Dobermann oder sogenannten Kampfhunden. Die Akzeptanz ist hier schlicht bei den meisten Menschen nicht gegeben, auch wenn man ein erfahrener Hundehalter ist und plausibel machen kann, dass das Wesen und Verhalten dieser Hunde bei richtiger Erziehung genauso abschätzbar ist wie bei einem Golden Retriever oder Labrador.
Der Vermieter sagt „Nein“ zu einem Hund in Mietwohnung. Was tun?
Neben dem Rechtsweg den man nur einschlagen sollte wenn man auch realistische Chancen hat, gibt es noch andere Herangehensweisen, die man vorab unbedingt anwenden sollte. Am einfachsten ist es immer, den Vermieter zu überzeugen. Wie man hier am besten vorgeht ist sicher sehr individuell, weil jeder anders tickt.
Hat man es mit einer Person zu tun die Haustiere unabhängig von rechtlichen Bestimmungen ablehnt und sehr darauf bedacht ist, jeden noch so kleinen Schaden in der Wohnung auszuschließen der durch den Hund verursacht werden könnte, wird es schwierig. Macht der Vermieter seine Entscheidung von den anderen Mietparteien und Nachbarn abhängig kann es sinnvoll sein, selbst auf diese zuzugehen und den Fall zu schildern. Wenn niemand ein Problem mit dem Vierbeiner hat, kann man dies als Argument dem Vermieter vortragen. Möglicherweise fordert der Vermieter auch Unterschriften von den Mitbewohnern des Hauses.
Großer Hund in Mietwohnung
Vor allem große Hunde sorgen regelmäßig für Spannungen in Mietshäusern, weil viele Nachbarn sich unwohl fühlen, diesen Tieren im Treppenhaus zu begegnen. Aber auch kleine Hunde können für Ungemach sorgen. Bellen sie häufig, wird dies von anderen zurecht als störend empfunden. Deshalb sollte man sich vorab genau überlegen, wie man die anderen überzeugt. Scheitert es nicht an den Menschen die im selben Haus oder der unmittelbaren Umgebung mit einem wohnen. Lehnt der Vermieter trotzdem ab, sollte man immer eine Begründung einfordern. Am besten schriftlich.
Ob man am Ende den Rechtsweg beschreiten möchte, ist sicher eine Frage, die sich jeder selbst beantworten muss. Wenn man nicht an den Wohnort oder die aktuelle Wohnung gebunden ist, kann man sich nebenher auch auf dem Wohnungsmarkt umsehen. Vielleicht findet sich eine Bleibe, die sich noch besser zur Hundehaltung eignet und Möglichkeiten zum Gassigehen in unmittelbarer Nähe bietet und dazu als Sahnehäubchen noch hundefreundliche Vermieter hat.
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